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3. März 2011

Redebeitrag zum Hessisches Betreuungs- und Pflegegesetz (HBPG)

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren!

Herr Bartelt hat es völlig richtig gesagt: Seit der Föderalismusreform I sind die Bundesländer selbst zustandig fur das Heimrecht. Welche Standards beim Betrieb einzuhalten sind, beispielsweise Einzel- oder Doppelzimmer, Größe und Lage der Raume, personelle Ausstattung, Qualitätsmaßstabe usw. und wie dies alles von den Behörden überwacht wird. Das ist auch richtig und gut so, denn gerade das Leben in einer Institution ist in hohem Maße freiheitsbedrängend. Der Aufenthalt in einer Institution rund um die Uhr, das ist in vielen Heimen der Fall, bestimmt die gesamte Lebensführung und birgt die Gefahr, dass erst die Freiheit, dann die Selbstbestimmung und schließlich die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner auf der Strecke bleiben. Dem soll das Heimrecht entgegenwirken. Betroffen sind in Hessen – ich habe es einmal nachgeschaut – allein in Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe rund 60.000 bis 70.000 Menschen, natürlich auch deren Angehörige und Freunde. Dazu kommt noch ein weiterer Personenkreis von 60.000 bis 70.000 Menschen, die dort beschäftigt sind oder davon leben, also Lieferanten bzw. sonstige Geschäftspartner. Es gibt also gute Gründe, das Heimrecht in Hessen mit Sorgfalt zu gestalten.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Abg. Willi van Ooyen (DIE LINKE))

Die meisten Länder haben inzwischen Gesetze verabschiedet. In Hessen hat es etwas langer gedauert. Herr Bartelt, Sie haben besonders viel Zeit gebraucht, um einen besonders unzulänglichen Entwurf vorzulegen.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Abg. Willi van Ooyen (DIE LINKE))

Ich muss es Ihnen einfach sagen. In der Begründung schreiben Sie noch, Sie wollten die Situation "älterer Menschen, pflegebedürftiger volljähriger Menschen oder volljähriger Menschen mit Behinderung" regeln. Im Gesetzestext selbst kommen aber dann die älteren Menschen nicht vor. Sie regeln nur etwas für pflegebedürftige Volljährige und fur Volljährige mit Behinderung. Betreuung ist in Ihrem Gesetzentwurf nicht enthalten. Ältere Menschen fallen raus, wenn sie weder pflegebedürftig sind noch eine Behinderung haben. Sie haben dann keinen Anspruch auf Schutz ihrer Wurde, auf körperliche Unversehrtheit, Selbstständigkeit und Selbstbestimmung, wie Sie das für betreuungsbedürftige Menschen zu Recht formuliert haben. Das bedeutet auch, das klassische Altenheim, Seniorenresidenz, Seniorenheime, oder wie immer sie heißen, in denen altere Menschen leben, ohne gepflegt zu werden, fallen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes heraus und werden in den rechtsfreien Raum entlassen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das tatsachlich so wollen. Wenn Sie es aber nicht wollen, dann müssen Sie Ihren Entwurf andern, und zwar schnell.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Abg. Willi van Ooyen (DIE LINKE) und Regine Müller (Schwalmstadt) (SPD))

Menschen mit Behinderungen werden nach Ihrem Gesetzentwurf schutzlos gestellt, wenn sie in Einrichtungen leben, denn Ihr Gesetz gilt nur fur Pflegeeinrichtungen. Einrichtungen der Behindertenhilfe sind im weiteren Umfang keine Pflegeeinrichtungen. Wohnheime für Schülerinnen und Schuler, für Studentinnen und Studenten, Wohnheime der Werkstatten für behinderte Menschen, Berufsforderungswerke, Rehabilitationseinrichtungen, heilpadagogische Einrichtungen und Internate sind alle keine Pflegeeinrichtungen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie tatsachlich darauf verzichten wollen, diese Einrichtungen nicht mehr dem Heimrecht zu unterwerfen, die Menschen dort schutzlos zu lassen und die Überprüfung durch die Behörde nicht mehr vorzusehen. Wenn Sie das aber nicht wollen, dann müssen Sie Ihren Entwurf andern, und zwar schnell.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Sie schreiben in Ihrer Begründung, Sie wollten auf Legaldefinitionen verzichten und unbestimmte Rechtsbegriffe vermeiden. Tatsachlich vermeiden Sie Klarheit und Rechtssicherheit. Sie fuhren z. B. in einer Definition an, bei einer Pflegeeinrichtung handele es sich um solche, in denen Wohnraum, Betreuung und Pflege geleistet werde. Sie sagen aber kein Wort dazu, was eigentlich ist, wenn der Vermieter auf der einen Seite und der Erbringer der Dienstleistung auf der anderen Seite nicht personenidentisch sind. Das ist eine sehr häufige Situation. Es wird beispielsweise geworben fur ein Seniorenstift: Kommen Sie hierher, ziehen Sie ein, hier wohnen Sie gut, und wenn Sie Pflege brauchen, dann steht Ihnen der Pflegedienst XY zur Verfügung. Ist das dann ein Pflegeheim, oder ist das kein Pflegeheim? Das ist Ihrem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen. Wer ist Betreiber? Derjenige, der das Wohnen anbietet, oder derjenige, der die Dienstleistung anbietet? – Wenn Sie das klar regeln wollen, mussen Sie Ihren Gesetzentwurf andern, und zwar schnell.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Kommen wir zu den Pflege- und Betreuungsdiensten. Ihre Einbeziehung in den Gesetzentwurf haben Sie zu Recht gelobt. Bisher gibt es nur Hamburg, das Entsprechendes vorsieht. Sie haben allerdings übersehen, dass Sie überhaupt keine Prüfung in diesen Einrichtungen vorsehen. Das muss meines Erachtens auch geändert werden. Neben diesen inhaltlichen Mangeln, die ich noch fortsetzen konnte, wenn ich die Zeit dazu hatte, gibt es auch groteske formale Fehler. Schauen Sie sich einmal Ihren § 15 an. Der verweist auf sich selbst. Das ist formal unsinnig und inhaltlich wahrscheinlich falsch. Sie erwähnen in § 16 Abs. 8 verschiedene Befugnisse von Personen, die Einrichtungen prüfen. Die sollen sich mit den Einrichtungsfürsprechern in Verbindung setzen. Nur gibt es in Ihrem Gesetzentwurf überhaupt keine Einrichtungsfürsprecher. Das sind nämlich in anderen Bundeslandern solche, die anstelle des Heimbeirats, wenn er nicht gebildet werden kann, ernannt werden, um dessen Funktion wahrzunehmen. Das ist in Ihrem Gesetz aber gar nicht enthalten. Also sollen die prüfenden Personen mit Leuten reden, die es gar nicht gibt.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Schauen Sie sich einmal Ihren § 27 an. Darin geht es um den Erlass von Rechtsverordnungen. Es wird auf § 8 Abs. 5 und 6 verwiesen. § 8 hat aber weder einen Abs. 5 noch einen Abs. 6, er hat überhaupt keine Absatze. Es wird auf § 10 Abs. 4 verwiesen. Es soll eine Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Allgemeines Bauwesen zuständigen Ministerium erfolgen. Nur hat § 10 Abs. 4 gar keine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung. Außerdem geht es dort um ambulantes betreutes Wohnen.

Vizepräsidentin Sarah Sorge:

Herr Dr. Jürgens, ich darf Sie bitten, zum Schluss Ihrer Rede zu kommen.

Dr. Andreas Jürgens (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Damit hat der Bauminister nun wirklich gar nichts zu tun. Herr Dr. Bartelt, ich kann Ihnen nur raten, machen Sie es doch einfach wie der vormalige Noch-Doktor zu Guttenberg: sich an einem ruhigen Wochenende hinsetzen und alles noch einmal genau durchlesen. Dann werden Sie dazu kommen, dass die Fehler, die ich benannt habe, noch nicht alle sind, und dass Sie darauf reagieren müssen. –Danke schön.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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