

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird keine Deregulierung betrieben, sondern es wird das größtmögliche Chaos im hessischen Landesrecht angerichtet.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zurufe von der CDU: Oh!)
Sie wollen viele Vorschriften aufheben, durch die andere Gesetze geändert werden. Das ist ein verfehlter Ansatz. Das sagen nicht wir, sondern das haben uns die Sachverständigen in der Anhörung erklärt. Darauf möchte ich einmal hinweisen.
Ich möchte an einem Beispiel deutlich machen, worum es geht. Sie wollen das Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vom 12. September 1995 aufheben. Dieses Gesetz soll komplett aufgehoben werden. Das betrifft dann auch die Art. 1 und 2, aufgrund deren das kommunale Wahlrecht für Angehörige von EU-Staaten in die Gemeindeordnung und die Landkreisordnung eingefügt wurde. In der Fassung des Jahres 1995 gelten die beiden Vorschriften, § 30 HGO und § 22 HKO, übrigens noch heute.
Die Aufhebung der Änderungsvorschrift würde bedeuten, dass Gemeindeordnung und Landkreisordnung wieder in der Fassung gelten, die sie vorher hatten. Mit anderen Worten: Mit Ihrem Gesetzentwurf streichen Sie das Kommunalwahlrecht für EU-Ausländer. Das ist zumindest eine unmittelbare Folge. Darauf haben uns die Sachverständigen hingewiesen. Das ist nicht meine Privatmeinung, sondern ich zitiere Prof. von Zezschwitz.
(Minister Karlheinz Weimar: Auf so etwas kann nur ein Jurist kommen!)
– Nein, Herr Minister, das ist Logik. Es kann sein, dass Sie damit Schwierigkeiten haben. – Herr Prof. Zezschwitz hat Folgendes ausgeführt:
Mit der Aufhebung eines Änderungsgesetzes wird zugleich auch die geänderte Rechtsvorschrift auf den vorausgehenden Gesetzeswortlaut … zurückversetzt.
Also weg mit dem Wahlrecht für EU-Ausländer. Der Hessische Städtetag hat ausgeführt:
Änderungsgesetze dürfen … nicht aufgehoben werden, da eine solche Aufhebung auch den durch das Änderungsgesetz eingetretenen Rechtszustand nachträglich wieder beseitigen würde. Durch die Aufhebung eines Änderungsgesetzes wird der alte Rechtszustand wiederhergestellt …
Das sind nicht meine Worte, sondern die des Hessischen Städtetags. Auch das würde bedeuten: kein Kommunalwahlrecht mehr für EU-Bürger.
Im Übrigen hat der Städtetag ein eigenes Beispiel herausgegriffen, nämlich die Verlängerung der Wahlzeit von Gemeindevertretern auf fünf Jahre. Der Hessische Städtetag hat geschrieben, es sei zumindest sehr zweifelhaft, ob mit der Aufhebung des Gesetzes nicht die Wahlzeit wiederum auf vier Jahre zurückversetzt wird.
Das müssen Sie endlich irgendwann ernst nehmen.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Die Vereinigung hessischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter erklärt – ich zitiere weiter –:
Nach den Grundsätzen der Logik und gerade unter dem Aspekt der Rechts- und Normenklarheit verbietet es sich, Änderungsgesetze wieder aufzuheben.
Auch die VhV macht die ungewollten Folgen an einem eigenen Beispiel deutlich: Wenn das Gesetz zur Eingliederung des Landespersonalamts, wie vorgeschlagen, aufgehoben würde, hätte dies die "gutbegründbare Folge, dass das Landespersonalamt wieder ausgegliedert wäre und neu geschaffen werden müsste."
Das sind drei Beispiele dafür, dass das alte Recht wieder auflebt, wenn Sie so verfahren – und das machen Sie ohne Not.
(Lachen des Ministers Karlheinz Weimar)
In der Anhörung wurden auch andere Auffassungen geäußert. Aber das ist gerade der Punkt: In vielen Fällen wird es aufgrund Ihres Gesetzes völlig unklar sein, welches Recht in Hessen eigentlich gelten soll. Das ist das Problem. Das Chaos, das Sie veranstalten, hat die Neue Richtervereinigung übrigens auf den Punkt gebracht.
(Zuruf des Ministers Karlheinz Weimar)
Sie haben geschrieben:
Der Hessische Landtag sollte es vermeiden, durch puristische Übertreibung der Rechtsbereinigung Vorlagen für Kabarettisten zu liefern.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf von der CDU: Helau!)
Genau so ist es. Sie machen sich mit diesem Gesetzentwurf lächerlich.
Herr Lenhart, der Änderungsantrag hilft übrigens überhaupt nicht weiter. Sie wollen nur in die Begründung, die bekanntlich keine Rechtskraft erlangt, einen erläuternden Satz aufnehmen. Sie wollen praktisch in die Begründung schreiben: Das, was wir regeln, haben wir nicht gemeint. – So geht es jedenfalls nicht.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Das hessische Landesrecht hat ohnehin einen schlechten Ruf, was Systematik, Normenklarheit und Normenwahrheit anbelangt.
Ihr Gesetz würde die Achtung vor dem Hessenrecht ins Bodenlose sinken lassen. In der Hoffnung, dass Sie kurz vor Toresschluss noch besseren Geistes werden, beantragen wir deshalb eine dritte Lesung.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zurufe von der FDP: Nein!)
– Doch.