Springe direkt zu: Contentbereich, Hauptnavigation, Suche
Sie sind hier:
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Lenhart, man kann natürlich Augen und Ohren verschließen und sagen, es gebe nichts Neues. Der Anlass für die dritte Lesung war Ihr Eingeständnis, dass es gar nicht so einfach sei, wie es sich die Landesregierung vorgestellt hatte. Es ist festgestellt worden, dass dies offensichtlich so nicht geht. Ihr Vorschlag, dies aber nun in der Gesetzesbegründung ändern zu wollen, geht nun ganz und gar nicht.
Ich habe bereits in der zweiten Lesung ausführlich dargestellt, warum mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht eine Deregulierung betrieben wird, sondern im hessischen Landesrecht das größtmögliche Chaos angerichtet wird. Dabei muss ich leider bleiben. Denn der Justizminister hat in der zweiten Lesung sinngemäß behauptet, im Bundesrecht werde ebenso verfahren, wie dies von der Landesregierung in Bezug auf das Landesrecht vorgeschlagen worden sei. Aufgrund der Unterlagen, die er uns inzwischen dankenswerterweise – wenn auch erst in der letzten Woche, aber immerhin – hat zukommen lassen, steht fest: Diese Aussage des Justizministers war falsch. Sie war schlicht und ergreifend unzutreffend.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Minister Jürgen Banzer: Das ist doch Quatsch!)
– Sie war falsch. – Ich zitiere aus einem Gesetzentwurf des Bundes zur Rechtsbereinigung. Die Bundesregierung führt aus – ich zitiere –:
Die Bundesregierung hat sich bei der Rechtsbereinigung dazu entschlossen, solche Artikelgesetze
– gemeint sind solche, die Artikel mit Änderungen von Gesetzen und Artikel mit eigenen Regelungen enthalten –
nicht wie Stammgesetze insgesamt aufzuheben. Vielmehr werden sie durch gezielte Aufhebung der materiellen Regelungsreste zu normalen Artikelgesetzen, die nicht mehr als eigene Gesetze dokumentiert werden müssen…
Sie machen das genaue Gegenteil. Sie heben solche Artikelgesetze sehr wohl komplett auf. Damit machen Sie das genaue Gegenteil von dem, was die Bundesregierung vorgeschlagen hat; Sie machen eben nicht das Gleiche. Hierzu möchte ich Ihnen zwei Beispiele nennen. Ich kann Ihnen nun leider die etwas juristisch wirkenden Ausführungen nicht ersparen, aber dennoch wäre es logisch, dies nachzuvollziehen. Ich mache die Unterschiede an zwei Beispielen deutlich:
Art. 6 des Gesetzes der Bundesregierung lautet – ich zitiere –:
Der Artikel 8 des fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht … wird aufgehoben.
Die übrigen Artikel dieses Gesetzes enthielten Änderungen anderer Vorschriften, und diese werden nach dem Vorschlag der Bundesregierung gerade nicht aufgehoben. Das ist nach meiner Auffassung richtig. Es reicht vollkommen aus, und es ist notwendig, sich darauf zu beschränken, diese Vorschriften aufzuheben, die nach der plastischen Formulierung der Bundesregierung Regelungsreste enthalten – mit der Folge, dass dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt II oder im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II nicht mehr dokumentiert wird und damit faktisch nicht mehr existiert.
Die Landesregierung schlägt in ihrem Gesetzentwurf im Gegenteil dazu vor – ich wähle das gleiche Beispiel wie in der zweiten Lesung –, dass in Art. 2 Nr. 24 beispielsweise das Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger komplett aufgehoben wird. Es wird also nicht nur Art. 4, der Übergangsregelungen, also im Sinne der Bundesregierung Regelungsreste enthält, aufgehoben, sondern auch die kompletten Art. 1 bis 3. In den Artikeln 1 bis 3 dieses aufgehobenen Gesetzes waren Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung, der Hessischen Landkreisordnung und des Kommunalwahlgesetzes enthalten, mit dem das kommunale Wahlrecht für EU-Bürger eingeführt wurde, und dies gilt bis heute unverändert.
Im Übrigen ist im Gesetz- und Verordnungsblatt II zutreffenderweise nur noch Art. 4 enthalten, da er Übergangsregelungen enthält. Diese sind heute in der Tat überflüssig, sodass Art. 4 aufgehoben werden könnte. Das Gesetz- und Verordnungsblatt würde dieses Gesetz dann gar nicht mehr dokumentieren.
Sie machen jedoch etwas völlig anderes, denn Sie heben auch die Artikel auf, die andere Gesetze ändern. Man kann, wie dies die Sachverständigen während der Anhörung getan haben, mit Fug und Recht die Auffassung vertreten: Damit gilt das ursprüngliche Recht in der alten Fassung wieder fort, und damit würde das Kommunalwahlrecht für EU-Bürger gestrichen. Das will natürlich keiner, denn das wäre europarechtswidrig. Wir sind uns darüber einig, dass dies unsinnig wäre. Dennoch gibt es die verbreitete Auffassung, dass Sie dies machen.
Die Bundesregierung wählt den anderen, nämlich den richtigen Weg und geht damit den Streitigkeiten aus dem Wege. Sie machen es anders und komplizierter. Aus meiner Sicht machen Sie es falsch, und da Sie dies falsch machen, laufen Sie Gefahr, dass die Interpretation darüber, was im hessischen Recht gilt oder nicht, völlig diametral auseinandergeht und erst seitens der Gerichte überprüft werden muss.
Normenwahrheit und Normenklarheit werden von Ihnen somit komplett ignoriert. Das ist das Problem. Es gibt an sich keine Eile, die Vorschriften zu streichen. Das könnte auch noch in der nächsten Wahlperiode handwerklich richtig erfolgen. Daher fordere ich Sie auf: Ziehen Sie diesen Gesetzentwurf nun zurück. Das ist die einzige Möglichkeit, um vom Lande Hessen Schaden abzuwenden.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Vizepräsident Frank Lortz:
Vielen Dank, Herr Dr. Jürgens.