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Vorbemerkung:
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 23. März 2011 eine Vorschrift im rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig erklärt, weil diese in weitem Umfange eine Behandlung im Maßregelvollzug zur Erreichung des Vollzugsziels auch ohne Einwilligung des Patienten zuließ. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine "Zwangsbehandlung" zur Erreichung des Vollzugsziels aber nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zu Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist, und weitere Voraussetzungen vorliegen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Hält die Landesregierung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes, wonach es einer Einwilligung des Untergebrachten in die Behandlung grundsätzlich nicht bedarf, für mit dem Grundgesetz vereinbar
2. Hält sie die Regelung in § 7 Abs. 2, wonach eine Einwilligung bei schwerwiegenden Eingriffen notwendig ist, aber auch durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen kann, für mit dem Grundgesetz vereinbar?
3. Falls nein, wann beabsichtigt die Landesregierung, dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes vorzulegen?
4.Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass die vom Bundesverfassungsgericht für notwendig gehaltenen weiteren verfahrensmäßigen Sicherungen zum Schutz der Grundrechte des Untergebrachten eingehalten werden?
5. Hält die Landesregierung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Regelung in § 17 FrhEntzG, wonach die Unterbringung auch die Behandlung mittels eines Heil- oder Entziehungsverfahrens umfasst und nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen die Einwilligung des Untergebrachten erforderlich ist, für mit dem Grundgesetz vereinbar?
6. Falls nein, wann beabsichtigt die Landesregierung, dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Freiheitsentziehungsgesetzes vorzulegen?
7. Hält die Landesregierung es für angezeigt, bei dieser Gelegenheit auch die diskriminierenden Begriffe "geisteskrank" und "geistesschwach" endlich aus dem Gesetz zu streichen?