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GRÜNE LEGEN GESETZENTWURF ZUR GLEICHSTELLUNG BEHINDERTER MENSCHEN VOR
Die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat heute einen Gesetzesentwurf für ein Hessisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vorgelegt, durch den Benachteiligungen von behinderten Menschen abgebaut und ihnen die gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gewährleistet werden soll. Mit der 1994 erfolgten Grundgesetzänderung in Artikel 3 "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" hat der Verfassungsgeber deutlich gemacht, dass benachteiligende und ausgrenzende Bestimmungen für den Alltag behinderter Menschen gesellschaftlich nicht akzeptabel sind.
"Der Bundesgesetzgeber verabschiedete am 30. April 2002 ein Gleichstellungsgesetz, Rheinland-Pfalz und Bayern haben dies auch bereits getan, in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen sind sie in Vorbereitung. Da die bundesgesetzlichen Regelungen durch landesgesetzliche ergänzt und das Verfassungsgebot durch Landesrecht konkretisiert werden muss, gibt es auch in Hessen Handlungsbedarf. Die Landesregierung ist bisher über Ankündigungen nicht hinausgekommen. Deshalb legen DIE GRÜNEN jetzt einen Gesetzentwurf vor", erklärt der rechts- und behindertenpolitische Sprecher der GRÜNEN, Andreas Jürgens.
Nach den Vorstellungen der GRÜNEN sollen behinderte Menschen in Hessen uneingeschränkt und möglichst ohne die Hilfe Dritter am gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und rechtlichen Leben teilhaben können. Die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensräume ist das Kernstück des Gesetzentwurfes. Barrierefreiheit wird nicht nur als Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Menschen oder die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen verstanden. Eine barrierefreie Kommunikation für sehbehinderte Menschen in den elektronischen Medien wird genauso erfasst wie die Kommunikation mittels Gebärdendolmetschern oder andere Kommunikationshilfen für hörbehinderte Menschen. Dies gilt ebenso für eine für sehbehinderte Menschen wahrnehmbare Darstellung von Verwaltungsbescheiden sowie die Sicherstellung der geheimen und freien Wahl für Menschen mit Sehbehinderungen.
Durch die Verankerung der Barrierefreiheit und Gleichstellung im öffentlichen Recht wird sichergestellt, dass sich behinderte Menschen möglichst weitgehend diskriminierungsfrei im Alltag bewegen können. Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteilung liegt die Beweislast nicht beim behinderten Menschen, sondern bei der Gegenseite. Die besonderen Belange behinderter Frauen sind zu berücksichtigen und Benachteiligungen zu beseitigen.
Im einzelnen haben öffentliche Behörden die Barrierefreiheit zu gewährleisten. So müssen schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke und amtliche Informationen die unterschiedlichen Beeinträchtigungen behinderter Menschen berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sind diese Dokumente auf Wunsch ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Diese Behörden müssen ihre Internet- und Intranetseiten schrittweise technisch so gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können. Gehörlose und Hörbehinderte sowie Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit haben das Recht sich mit diesen Behörden in Gebärdensprache oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu verständigen soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte in Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Das Land, die Gemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband sollen Neu- sowie Um- und Erweiterungsbauten barrierefrei gestalten, bereits bestehende Bauten sollen schrittweise barrierefrei gestaltet werden. Die Integration behinderter Kinder in die Regelschule soll weiter vorangebracht werden. Im öffentlichen Personennahverkehr dürfen künftig nur noch barrierefreie Fahrzeuge eingesetzt werden. Behindertenverbände erhalten ein Verbandsklagerecht.
Ein oder eine Landesbeauftragte soll dafür sorgen, dass das Ziel und die Bestimmungen des Gesetzes verwirklicht werden. Außerdem soll er oder sie die Eingaben behinderter Menschen zu prüfen. Zudem ist die oder der Landesbeauftragte innerhalb der Landesregierung bei allen grundsätzlichen Fragen, die die Belange von behinderten Menschen betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. Der oder die Landesbeauftragte wird für die Dauer einer Wahlperiode bestimmt. Ein Landesbeirat berät und unterstützt die oder den Landesbeauftragten in allen Fragen, die die Angelegenheiten von behinderten Menschen berühren. Die Amtsperiode des Landesbeirats beträgt fünf Jahre. Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle drei Jahre über die Lage behinderter Menschen in Hessen.
Die Landtagsfraktion der GRÜNEN wird zu dem Gesetzentwurf am 8. Oktober eine Anhörung durchführen und ihn anschließend im Landtag einbringen.