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Die Hessische Verfassung ist eine Volksverfassung im besten Sinne. Sie räumt dem hessischen Volk weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten ein. Durch Volksbegehren und Volksentscheid können Landesgesetze erlassen werden. Änderungen der Verfassung selbst können nur in Kraft treten, wenn sie in einer Volksabstimmung eine Mehrheit gefunden haben.
Fast 60 Jahre nach Inkrafttreten der hessischen Verfassung müssen wir allerdings feststellen, dass die Volksrechte weitgehend nur auf dem Papier bestehen. Nicht ein einziges Volksbegehren hat es bisher geschafft, dem Landtag einen Gesetzentwurf vorzulegen. Von der Durchführung eines Volksentscheids hierüber ganz zu schweigen. Das "Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid", das seit 1950 praktisch unverändert gilt, sieht nämlich hohe Hürden vor, die von der Verfassung nicht vorgegeben sind. Hier sind dringend Änderungen notwendig um Volksbegehren zu erleichtern.
Ein Volksbegehren wird nach dem Gesetz überhaupt erst eingeleitet, wenn dies von mindestens 3% der Stimmberechtigten beantragt wird. Das sind nach derzeitigem Stand rund 130.000 Menschen, die einen Gesetzentwurf unterstützen müssen. Dieses so genannte "Einleitungsquorum" ist bundesweit das höchste überhaupt. Hieran ist zuletzt 1997 das Volksbegehren evangelischer Gemeinden zur Wiedereinführung des Buß- und Bettages gescheitert. Das Quorum sollte auf höchstens 1% der Stimmberechtigten abgesenkt werden. Das wären immer noch rund 43.000 Menschen, die ein Anliegen unterstützen müssten. Hessen läge damit aber etwa im Durchschnitt aller Bundesländer.
Wenn das Einleitungsquorum geschafft wurde – das war z.B. 1966 beim ersten Volksbegehren zur Einführung der Briefwahl der Fall – gibt es weitere Hürden. Nach der Verfassung muss ein Volksbegehren von 20% der Stimmberechtigten unterstützt werden. Diese müssen sich nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in Listen eintragen, die lediglich 2 Wochen bei den Gemeindebehörden ausliegen. Hieran ist das erste Volksbegehren 1966 gescheitert: es fanden nicht ausreichend Unterstützer den Weg zu den Unterschriftenlisten. Die Frist von zwei Wochen ist zu kurz. Mindestens drei Monate für das Sammeln der Unterschriften würden die Chancen, ausreichend Unterstützung zu finden, deutlich erhöhen. Die Unterschriftensammlung sollte auch nicht nur in Gemeindebehörden stattfinden. Es ist ein teils erheblicher Aufwand, das örtliche Rathaus aufzusuchen, den viele scheuen. Deshalb sollten die Unterschriftenlisten an anderen Stellen ausliegen und die Initiatoren sollten auch auf Straßen und Plätzen Unterschriften sammeln können.
Und schließlich sollte der Landeswahlleiter für die Erstellung und Versendung der Eintragungslisten verantwortlich sein. Konsequenterweise müsste dann das Land auch die Kosten hierfür übernehmen. Bisher muss das nämlich von den Initiatoren gezahlt werden.
Sollten hierdurch für ein Gesetzesvorhaben ausreichend Unterstützer gefunden werden, ist das weitere Verfahren von der Verfassung vorgegeben: wenn ein Volksbegehren von 20% aller Stimmberechtigten unterstützt wird, muss der Landtag über den Gesetzentwurf befinden. Stimmt er zu, wird dieser zum Gesetz. Stimmt der Landtag nicht zu, wird hierüber ein Volksentscheid durchgeführt. Hier entscheidet dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Erleichterungen im Gesetz würden das Verfassungsrecht der Volksbeteiligung überhaupt erst handhabbar machen. Nur dreimal wurde bisher ein Anlauf für ein Volksbegehren unternommen, das sind im Schnitt nur alle 20 Jahre. Die Gefahr eines Missbrauchs der Volksgesetzgebung besteht daher offensichtlich nicht. Wir sollten den Mut haben, den Verfassungsauftrag endlich zu erfüllen. Volksbegehren dürfen nicht nur auf dem Papier stehen, sie müssen auch eine reale Chance erhalten, erfolgreich zu sein. Diese Form einer aktiven Bürgerbeteiligung stärkt auch das Zusammengehörigkeitsgefühl im Gemeinwesen. Sie wäre ein Stück mehr Demokratie.
(Dieser Beitrag ist am 14.11.2005 in der Neuen Frankfurter Presse erschienen)